Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Kauf

der LiBCycle GmbH, München („LiBCycle“)

Stand 05/2022

 

Vorbemerkungen

LiBCycle ist ein Unternehmen, welches sich auf den Transport von Lithium-Ionen-Batterien und Batteriemodulen spezialisiert hat.

Für den Transport werden spezielle Transportboxen verwendet, die ein flexibles und zeitsparendes Be- und Entladen von Batterien und Batteriemodulen ermöglichen.

Die Transportboxen („Ware“) können einerseits bei LiBCycle erworben werden, andererseits bietet LiBCycle dem Kunden („Kunde“) auch den sicheren, schnellen und zuverlässigen Transport von Batterien und Batteriemodulen an, bei welcher die Transportboxen zur Anwendung kommen.

 

1. Geltungsbereich

1.1.     Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Geschäftsbedingungen“) regeln die Rechtsbeziehungen zwischen der LiBCycle und deren Kunden in Bezug auf den Verkauf von Waren.

1.2. Die vertragsgegenständlichen Leistungen von LiBCycle erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich Abweichendes zwischen LiBCycle und dem Kunden vereinbart wurde.

1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn LiBCycle ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn LiBCycle auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden.

1.4.    Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen LiBCycle und dem Kunden, soweit dieser Unternehmer im Sinne der § 14 BGB ist. Diese Geschäftsbedingungen gelten nicht für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.

 

2. Vertragsschluss

2.1. Soweit von LiBCycle nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist, erfolgen sämtliche Angebote von LiBCycle über vertragsgegenständliche Lieferungen und Leistungen freibleibend und unverbindlich.

2.2. Eine Anfrage zum Kauf einer Transportbox kann vom Kunden an LiBCycle schriftlich, per E-Mail, Telefon oder über die Website von LiBCycle (www.libcycle.com) abgegeben werden:

          LiBCycle GmbH

          Richard-Wagner-Straße 15

          80333 München

          E-Mail: info@libcycle.com

          Telefon: +49 152 54574370

Eine solche Anfrage stellt noch kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Auch die Präsentation und Bewerbung der Ware auf der Website von LiBCycle stellen kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags dar. Ein Kaufvertrag zwischen LiBCycle und dem Kunden kommt nur zustande, wenn und soweit LiBCycle auf die Anfrage des Kunden, ein bindendes Angebot schriftlich oder per E-Mail an den Kunden abgibt („Angebot“) und der Kunde dieses Angebot schriftlich oder per E-Mail innerhalb von 5 (fünf) Werktagen annimmt („Annahme“). Nach wirksamer Annahme wird LiBCycle dem Kunden gegenüber den Leistungs- und Lieferungsumfang im Rahmen eine Auftragsbestätigung mitteilen („Auftragsbestätigung“).

2.3. Angebote von LiBCycle gelten nur gegenüber Unternehmern und können folglich wirksam nur von Unternehmern angenommen werden.

2.4 Sollte die Lieferung der vom Kunden angefragten Transortbox nicht möglich sein, etwa weil die entsprechende Ware nicht auf Lager ist, sieht LiBCycle von einem Angebot ab. In diesem Fall kommt kein Vertrag zustande. LiBCycle wird den Kunden hierrüber unverzüglich informieren und bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.

2.5. Die Angaben von LiBCycle zu den Waren (z.B. Gewichte, Maße, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen derselben (z.B. Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine zugesagten Beschaffenheitsmerkmale, sondern lediglich Beschreibungen oder Kennzeichnungen. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.6. Die Dokumentation im Rahmen des Angebots und der Annahme gem. Ziff. 2.2. werden zusammen die rechtliche Vertragsgrundlage („Vertrag“).

 

3. Preise, Versandkosten und Zahlungsbedingungen

3.1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk („ex works“) exklusiv Verpackung, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

3.2. Die Berechnung der Preise erfolgt auf Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Konditionen und ggf. Wechselkursen. Wenn LiBCycle mit den Kunden vereinbart, dass die Lieferung später als 4 (vier) Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, ist LiBCycle berechtigt, den vereinbarten Preis an gegebenenfalls veränderte Bedingungen (z.B. Beschaffungskosten; Wechselkurse) anzupassen.

3.3. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 (dreißig) Tagen, ohne jeden Abzug, zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei LiBCycle. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 (neun) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu verzinsen. Ferner kann LiBCycle eine Pauschale in Höhe von 40,00 (vierzig) Euro berechnen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleiben unberührt. Die Pauschale nach Satz 4 wird auf einen geschuldeten Schadensersatz angerechnet, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf kaufmännischen Fälligkeitszins gemäß § 353 HGB unberührt.

3.4. LibCycle ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn LibCycle nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich geringer darstellen und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet werden könnte.

 

4. Lieferung und Lieferzeit

4.1. Lieferungen erfolgen ab Werk („ex works“).

4.2. Von LiBCycle in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Versandfristen und Versandtermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

4.3. Ist die Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen auf höhere Gewalt oder andere, von LiBCycle nicht zu vertretende, nicht abwendbare Ereignisse (Nichtverfügbarkeit der Leistung z.B. durch Epidemien, Pandemien, Krieg, terroristische Anschläge, auch solche welche unsere Lieferanten betreffen) zurückzuführen, verlängern sich die zur Durchführung der Lieferungen vorgesehenen Lieferfristen und Liefertermine zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit entsprechend. Dies gilt auch für Arbeitskampfmaßnahmen, die LiBCycle oder die Lieferanten von LiBCycle betreffen. Dauern Ereignisse höherer Gewalt oder diesen gleichgestellte Ereignisse länger als 3 (drei) Monate an, steht LiBCycle und dem Kunden das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten, sofern eine Anpassung des Vertrages nicht möglich ist.

4.4. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.

 

5. Erfüllungsort, Versand, Verpackung und Gefahrübergang

5.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von LiBCycle (München), soweit nichts anderes bestimmt ist.

5.2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von LiBCycle.

5.3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe zu liefernden Ware (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder LiBCycle noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem die zu liefernde Ware versandbereit ist und LiBCycle dem Kunden dies angezeigt hat.

5.4. Etwaige Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde.

5.5. Die Sendung wird von LiBCycle nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

 

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von LiBCycle aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderung) behält LiBCycle sich das Eigentum an den verkauften Waren vor.

6.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat LiBCycle unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder Zugriffe Dritte (z.B. Pfändungen) auf die LiBCycle gehörende Ware erfolgen.

6.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist LiBCycle berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; LiBCycle ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf LiBCycle diese Rechte nur geltend machen, wenn LiBCycle dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

6.4. Der Kunde ist bis zum Widerruf gemäß Ziff. 6.4.3. befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

6.4.1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei LiBCycle als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt LiBCycle Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das Entstehen der Erzeugnisse das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

6.4.2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte, tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von LiBCycle gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an LiBCycle ab. LiBCycle nimmt diese Abtretung an. Die in Ziff. 6.2. genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

6.4.3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben LiBCycle ermächtigt. LiBCycle verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber LiBCycle nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und LiBCycle den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechtes gemäß Ziff. 6.3. geltend machen. Ist dies der Fall, so kann LiBCycle verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner LiBCycle bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Außerdem ist LiBCycle in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Bearbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu widerrufen.

6.4.4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten Forderungen von LiBCycle um mehr als 10 %, wird LiBCycle auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.

 

7. Gewährleistung

7.1. Grundlage der Mängelhaftung von LiBCycle ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.

7.2. Die Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn LiBCycle nicht binnen 5 (fünf) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge LiBCycle nicht binnen 5 (fünf) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von LiBCycle ist eine beanstandete Ware frachtfrei an LiBCycle zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet LiBCycle die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

7.3. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, kann LiBCycle zunächst wählen, ob LiBCycle Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware (Ersatzlieferung) leistet. Im Falle des Fehlschlagens trotz wenigstens zweimaligem Nacherfüllungsversuch, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

7.4. LiBCycle ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt hat. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

7.5. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von LiBCycle, kann der Kunde unter den in Ziff. 8. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

7.6. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne die Zustimmung von LIBCycle die gekaufte Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

7.7. Eine im Einzelfall mit dem Käufer vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

 

8. Schadensersatz

8.1. Die Haftung von LiBCycle auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. 8. eingeschränkt.

8.2. LiBCycle haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung der Ware, dessen Freiheit von Mängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung der Ware ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

8.3. Soweit LiBCycle gemäß Ziff. 8.2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die LiBCycle bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die LiBCycle bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind.

8.4. Die Einschränkungen dieser Ziff. 8 gelten nicht für die Haftung von LiBCycle wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

9. Verjährung

9.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Gefahrübergang.

9.2. Gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter und bei Arglist durch LiBCycle bleiben unberührt.

9.2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden nach Ziff. 8.4. sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

10. Schutzrechte

10.1. Der Kunde erkennt die Schutzrechte von LiBCycle an allen von LiBCycle zur Verfügung gestellten eigenen Unterlagen und Mustern, Konstruktionen, Plänen, Zeichnungen, Formen, Modellen, Fertigungsunterlagen, Fertigungsmaterialien und – verfahren, Prüfplänen sowie an sonstigen Knowhow-Informationen („Schutzrechte“) an. Der Kunde wird insoweit weder selbst Schutzrechte eintragen noch Dritte dabei unterstützen. Dies gilt auch, wenn LiBCycle eintragungsfähige Neuschöpfungen noch nicht zum entsprechenden Schutzrecht angemeldet haben.

10.2. Die Weitergabe oder das Zugänglichmachen von Schutzrechten an Dritte, gleich in welcher Form, ist verboten, sofern LiBCycle der Weitergabe nicht ausdrücklich zuvor zugestimmt hat.

10.3. Die Nutzung des Namens sowie des Logos und der Zeichen von LiBCycle durch den Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen ausdrücklichen Zustimmung.

 

11. Geheimhaltung und Datenschutz

11.1. LiBCycle und der Kunde verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und Durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen („Vertrauliche Informationen“) des jeweils anderen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwenden.

11.2. LiBCycle und der Kunde werden Vertrauliche Informationen Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages zwingend erforderlich ist. Sie werden alle Personen, denen sie Zugang zu den Vertraulichen Informationen gewähren, über die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Vertraulichen Informationen nur im Umfang nach Ziff. 11.1. verpflichten, soweit die betreffenden Personen nicht aus anderen Rechtsgründen zur Geheimhaltung mindestens in vorstehendem Umfang verpflichtet sind.

11.3. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Vertrauliche Informationen, die (i) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner bereits offenkundig oder den anderen Vertragspartner bekannt waren; (ii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner ohne Verschulden des anderen Vertragspartners offenkundig geworden sind; (iii)          nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner dem anderen Vertragspartner von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind; (iv) die von einem Vertragspartner eigenständig, ohne Nutzung der Vertraulichen Informationen des anderen Vertragspartners, entwickelt worden sind; (v) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen – vorausgesetzt, der veröffentlichende Vertragspartner informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder (vi) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informationen auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund des jeweiligen Vertrages gestattet ist.

11.4. Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Ziff. 11. bestehen über eine Beendigung oder Rückabwicklung des jeweiligen Vertrages hinaus fort, solange und soweit in Bezug auf die jeweilige Information nicht eine der in Ziff. 11.3. genannten Bedingungen eingetreten ist.

11.5. Die Parteien halten die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes ein. Der Kunde stellt sicher, dass Personen, die in das Sichtfeld der Kamera eintreten und gefilmt werden, mit der Aufzeichnung einverstanden sind. Soweit LiBCycle im Rahmen des Vertrages auch personenbezogene Daten des Kunden im Wege der weisungsgebundenen Auftragsdatenverarbeitung erhebt, verarbeitet oder nutzt, werden die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung nach Artikel 28 DSGVO schließen.

 

12. Schlussbestimmungen

12.1. Änderungen oder Ergänzungen des jeweiligen Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.

12.2. Der jeweilige Vertrag und diese Geschäftsbedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

12.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag ist der Geschäftssitz von LiBCycle. Klagt LiBCycle, ist LiBCycle auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Kunden zu wählen. Das Recht der Parteien, um einstweiligen Rechtsschutz vor den nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten nachzusuchen, bleibt unberührt.

12.4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung so nahe wie möglich kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass die Parteien nachträglich feststellen, dass der Vertrag oder die Geschäftsbedingungen lückenhaft sind.

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Transport und Miete
der LiBCycle GmbH, München („LiBCycle“)

Stand 05/2022

 

Vorbemerkungen

LiBCycle ist ein Unternehmen, welches sich auf den Transport von Batterie und Batteriemodulen spezialisiert hat.

Für den Transport werden spezielle Transportboxen verwendet, die ein flexibles und zeitsparendes Be- und Entladen von Batterien und Batteriemodulen ermöglicht.

Die Transportboxen („Mietsache“) können einerseits bei LiBCycle erworben werden, andererseits bietet LiBCycle dem Kunden („Kunde“) auch den sicheren, schnellen und zuverlässigen Transport von Batterien und Batteriemodulen an, bei welcher die Transportboxen zur Anwendung kommen.

 

A. Allgemeine Bedingungen für Transport und Miete

1. Geltungsbereich

1.1.     Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Geschäftsbedingungen“) regeln die Rechtsbeziehungen zwischen der LiBCycle und deren Kunden in Bezug auf den Transport von Batterien und Batteriemodulen mit Hilfe der von LiBCycle entwickelten bzw. eingekauften Transportboxen.

1.2. Die vertragsgegenständlichen Leistungen von LiBCycle bzgl. Transport und Miete erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen sowie den jeweils aktuellen Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen („ADSp“soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich Abweichendes zwischen LiBCycle und dem Kunden vereinbart wurde. Die ADSp geltend ergänzend und konkretisierend zu diesen Geschäftsbedingungen. Bei einem Widerspruch sind diese Geschäftsbedingungen vorrangig.

1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn LiBCycle ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn LiBCycle auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.4.    Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen LiBCycle und dem Kunden, soweit dieser Unternehmer im Sinne der § 14 BGB ist. Diese Geschäftsbedingungen gelten nicht für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.

 

2. Vertragsschluss

2.1. Soweit von LiBCycle nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist, erfolgen sämtliche Angebote von LiBCycle über vertragsgegenständliche Leistungen freibleibend und unverbindlich.

2.2. Eine Anfrage zum Transport einer Batterie oder eines Batteriemoduls kann vom Kunden an LiBCycle schriftlich, per E-Mail, Telefon oder über die Website von LiBCycle (www.libcycle.com) abgegeben werden:

          LiBCycle GmbH

          Richard-Wagner-Straße 15

          80333 München

          E-Mail: info@libcycle.com

          Telefon: +49 152 54574370

Eine solche Anfrage stellt noch kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Auch die Präsentation und Bewerbung auf der Website von LiBCycle stellen kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags dar. Ein Kaufvertrag zwischen LiBCycle und dem Kunden kommt zustande, wenn und soweit LiBCycle auf die Anfrage des Kunden, ein bindendes Angebot schriftlich oder per E-Mail an den Kunden abgibt („Angebot“) und der Kunde dieses Angebot schriftlich oder per E-Mail innerhalb von 5 (fünf) Werktagen annimmt („Annahme“). Nach wirksamer Annahme wird LiBCycle dem Kunden gegenüber den Leistungs- und Lieferungsumfang im Rahmen eine Auftragsbestätigung mitteilen („Auftragsbestätigung“).

2.3. Angebote von LiBCycle gelten nur gegenüber Unternehmern und können folglich wirksam nur von Unternehmern angenommen werden.

2.4. Sollte der Transport der vom Kunden angefragten Batterien oder Batteriemodule nicht möglich sein, etwa weil die Kapazitäten aufgebraucht sind, sieht LiBCycle von einem Angebot ab. In diesem Fall kommt kein Vertrag zustande. LiBCycle wird den Kunden hierrüber unverzüglich informieren und bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.

2.5. Die Dokumentation im Rahmen des Angebots und der Annahme gem. Ziff. 2.2. werden zusammen die rechtliche Vertragsgrundlage („Vertrag“).

 

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Alle von uns angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.2. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 (dreißig) Tagen, ohne jeden Abzug, zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei LiBCycle. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 (neun) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu verzinsen. Ferner kann LiBCycle eine Pauschale in Höhe von 40,00 (vierzig) Euro berechnen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleiben unberührt. Die Pauschale nach Satz 4 wird auf einen geschuldeten Schadensersatz angerechnet, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf kaufmännischen Fälligkeitszins gemäß § 353 HGB unberührt.

 

4. Schutzrechte

4.1. Der Kunde erkennt die Schutzrechte von LiBCycle an allen von LiBCycle zur Verfügung gestellten eigenen Unterlagen und Mustern, Konstruktionen, Plänen, Zeichnungen, Formen, Modellen, Fertigungsunterlagen, Fertigungsmaterialien und -verfahren, Prüfplänen sowie an sonstigen Knowhow-Informationen („Schutzrechte“) an. Der Kunde wird insoweit weder selbst Schutzrechte eintragen noch Dritte dabei unterstützen. Dies gilt auch, wenn LiBCycle eintragungsfähige Neuschöpfungen noch nicht zum entsprechenden Schutzrecht angemeldet haben.

4.2. Die Weitergabe oder das Zugänglichmachen von Schutzrechten an Dritte, gleich in welcher Form, ist verboten, sofern LiBCycle der Weitergabe nicht ausdrücklich zuvor zugestimmt haben.

4.3. Die Nutzung des Namens sowie des Logos und der Zeichen von LiBCycle durch den Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen ausdrücklichen Zustimmung.

 

5. Geheimhaltung und Datenschutz

5.1. LiBCycle und der Kunde verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und Durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen („Vertrauliche Informationen“) des jeweils anderen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwenden.

5.2. LiBCycle und der Kunde werden Vertrauliche Informationen Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages zwingend erforderlich ist. Sie werden alle Personen, denen sie Zugang zu den Vertraulichen Informationen gewähren, über die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Vertraulichen Informationen nur im Umfang nach Ziff. 5.1. verpflichten, soweit die betreffenden Personen nicht aus anderen Rechtsgründen zur Geheimhaltung mindestens in vorstehendem Umfang verpflichtet sind.

5.3. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Vertrauliche Informationen, die (i) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner bereits offenkundig oder den anderen Vertragspartner bekannt waren; (ii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner ohne Verschulden des anderen Vertragspartners offenkundig geworden sind; (iii)          nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner dem anderen Vertragspartner von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind; (iv) die von einem Vertragspartner eigenständig, ohne Nutzung der Vertraulichen Informationen des anderen Vertragspartners, entwickelt worden sind; (v) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen – vorausgesetzt, der veröffentlichende Vertragspartner informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder (vi) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informationen auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund des jeweiligen Vertrages gestattet ist.

5.4. Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Ziff. 5. bestehen über eine Beendigung oder Rückabwicklung des jeweiligen Vertrages hinaus fort, solange und soweit in Bezug auf die jeweilige Information nicht eine der in Ziff. 5.3. genannten Bedingungen eingetreten ist.

5.5. Die Parteien halten die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes ein. Der Kunde stellt sicher, dass Personen, die in das Sichtfeld der Kamera eintreten und gefilmt werden, mit der Aufzeichnung einverstanden sind. Soweit LiBCycle im Rahmen des Vertrages auch personenbezogene Daten des Kunden im Wege der weisungsgebundenen Auftragsdatenverarbeitung erhebt, verarbeitet oder nutzt, werden die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung nach Artikel 28 DSGVO schließen.

6. Schlussbestimmungen

6.1. Änderungen oder Ergänzungen des jeweiligen Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.

6.2. Der jeweilige Vertrag und diese Geschäftsbedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

6.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag ist der Geschäftssitz von LiBCycle. Klagt LiBCycle, ist LiBCycle auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Kunden zu wählen. Das Recht der Parteien, um einstweiligen Rechtsschutz vor den nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten nachzusuchen, bleibt unberührt.

6.4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung so nahe wie möglich kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass die Parteien nachträglich feststellen, dass der Vertrag oder die Geschäftsbedingungen lückenhaft sind.

 

B. Besondere Bedingungen  

 

II. Transport

Hinsichtlich der Leistungen von LiBCycle gegenüber dem Kunden, welche auf den Transport von Batterien und Batteriemodulen gerichtet sind, wird auf die jeweils aktuellen ADSp verwiesen.

 

II. Miete der Transportbox

1. Übergabe und Rückgabe

1.1. LiBCycle stellt dem Kunden die Mietsache mit den erforderlichen Unterlagen in einem einwandfreien und ordnungsgemäßen Zustand zur Beladung zur Verfügung.

1.2. Die Rückgabe der Mietsache erfolgt nach Entladung der Batterien oder Batteriemodulen am Zielort.

 

2. Mangel bei Übergabe

2.1. Der Kunde hat die bei Überlassung der Mietsache erkennbaren Mängel, die den von dem Kunden beabsichtigten Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, unverzüglich gegenüber LiBCycle schriftlich anzuzeigen. Eine verspätete Mängelrüge ist ausgeschlossen. Im Übrigen hat der Kunde Mängel, die zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden waren, nach Kenntnisnahme unverzüglich schriftlich gegenüber LiBCycle anzuzeigen.

2.2. LiBCycle ist nach eigener Wahl verpflichtet, auf eigene Kosten die rechtzeitig angezeigten Mängel, die bei Übergabe der Mietsache vorhanden waren, zu beseitigen oder die Mängelbeseitigung durch den Kunden herbeizuführen, wobei LiBCycle die Kosten der Mängelbeseitigung zu tragen hat. LiBCycle ist darüber hinaus berechtigt, dem Kunden eine gleichwertige Mietsache mit vergleichbaren Funktionen zu überlassen, es sei denn, dem Kunden ist das nicht zumutbar. Die Pflicht zur Zahlung der Miete verschiebt sich um den Zeitraum, für den die vertragsgemäße Nutzbarkeit der Mietsache wegen wesentlicher Mängel nicht gegeben ist. Soweit die Tauglichkeit der Mietsache nicht unerheblich gemindert ist, ist der Kunde berechtigt, die Miete angemessen zu mindern.

2.3. Sollte LiBCycle einen rechtzeitig mitgeteilten Mangel, der bei Übergabe der Mietsache vorhanden war, trotz angemessener Nachfristsetzung durch den Kunden schuldhaft nicht beseitigen, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Gleiches gilt auch, wenn eine Mängelbeseitigung eines bei Übergabe der Mietsache vorhandenen Mangels, die der Kunde LiBCycle rechtzeitig angezeigt hat, erfolglos bleibt.

 

3. Mietdauer

Soweit nicht etwas anderes vereinbar ist, beginnt das Mietverhältnis in dem Zeitpunkt, in dem LiBCycle die Mietsache zum Transport bereitstellt und durch ihren Transportdienstleister zum vereinbarten Beladeort befördert Das Mietverhältnis endet in dem Zeitpunkt, in dem der Transportdienstleister die Mietsache zurück in das Lager von LiBCycle verbracht hat.

 

4. Pflichten des Kunden

4.1. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache ausschließlich bestimmungsgemäß zu nutzen sowie ordnungsgemäß zu behandeln.

4.2. Die Bedienungshinweise von LiBCycle, insbesondere zur Einhaltung der maximalen Füllhöhe und des zulässigen Füllgewichts sind zu beachten. Die durch eine unsachgemäße Befüllung der Mietsache entstandenen Schäden und Mehraufwendungen (z. B. für Umladung, Transport, Analyse) sind vom Kunden gesondert zu vergüten. Für starke Verunreinigungen und Beschädigungen der Mietsache, die nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind, sowie deren Abhandenkommen während der Dauer der Überlassung, haftet der Kunde. Schäden oder sonstige Veränderungen an der Mietsache sind LiBCycle unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

4.3. Der Kunde haftet ferner für die Auswahl des Standortes der Mietsache, insbesondere für einen ausreichend befestigten Untergrund und garantiert deren freie Zugänglichkeit zum Abtransport. Umsetzungen der Behältnisse sind ohne Zustimmung von LiBCycle nicht gestattet.

4.4. Die Verkehrssicherungspflicht für die Mietsache obliegt dem Kunden. Erforderliche behördliche Genehmigungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen hat der Kunde vor Gestellung auf eigene Kosten einzuholen. Für die unterlassene Sicherung der Mietsache oder fehlende Genehmigungen haftet ausschließlich der Kunde. Er stellt LiBCycle insoweit von Ansprüchen Dritter frei.

 

5. Haftung von LiBCycle

5.1. Die Haftung von LiBCycle auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. 5. eingeschränkt.

5.2. LiBCycle haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung der Ware ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

5.3. Soweit LiBCycle gemäß B. II. Ziff. 5.2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die LiBCycle bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die LiBCycle bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

5.4. Die Einschränkungen dieser Ziff. 5 gelten nicht für die Haftung von LiBCycle wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

6. Kündigung

Haben LiBCycle und der Kunde einen Mietvertrag für eine bestimmte Zeit (Dauer des Transports) geschlossen, ist eine ordentliche Kündigung sowohl durch den Kunden als auch durch LiBCycle ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt